Die Gehälter in Schramberg
Die Stadt Schramberg ist die zweitgrößte Stadt im Landkreis Rottweil und liegt im mittleren Schwarzwald, einer der schönsten Gegenden Deutschlands. Das schulische Angebot in Schramberg ist ausgezeichnet, es gibt neben sämtlichen weiterführenden Schulen auch mehrere berufsbildende Schulen. Bekannt ist die Region für ihre Uhrenindustrie. Die feinmechanische Industrie stellt den Großteil der Arbeitsplätze. Schramberg verfügt zudem über eine gute Infrastruktur, sei es die Bodenseeautobahn A 81, die A 8 oder A 5, die Bundesstraße B 462 oder das öffentliche Busnetz, betrieben von der SüdbadenBus GmbH. Schramberg ist auch Anziehungspunkt für viele Kulturfreunde. Die Stadt hat mehrere Museen und viele interessante Bauwerke.
Das Durchschnittsgehalt für Geschäftsstellenleiter (Versicherung) in Schramberg beträgt 8.269,08 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 8.269,08 | € 8.269,08 | € 8.269,08 |
Netto | € 5.538,28 | € 5.538,28 | € 5.538,28 |
Geschäftsstellenleiter bzw. Geschäftsstellenleiterinnen bei Versicherungen organisieren und koordinieren Arbeitsabläufe und den Personaleinsatz.
Sie sind für die Personalauswahl und -einarbeitung zuständig, unterstützen die Mitarbeiter bei ihrer Aufgabenerfüllung und kümmern sich um regelmäßige Weiterbildungsmaßnahmen. Auch erarbeiten sie Akquisitions- und Wettbewerbsprogramme. Sie pflegen bestehende Kontakte und stellen neue Kontakte her. Auch die Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung des Beratungsangebotes, die Prüfung von Beschwerden, das Erstellen von Marktanalysen u.a. gehören zu ihren Aufgaben. Geschäftsstellenleiter oder Geschäftsstellenleiterinnen bei Versicherungen leiten eigenverantwortlich eine Versicherungs-Geschäftsstelle, -Niederlassung oder -Zweigstelle. Sie arbeiten z.B. bei Lebens-, Kranken- und Schadensversicherungen. Da sie für den reibungslosen Geschäftsablauf .
Die Gehäter Geschäftsstellenleiter (Versicherung) basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden