Die Gehälter in Tuttlingen
Die Kreisstadt Tuttlingen liegt im Süden Baden-Württembergs, etwa 30 Kilometer entfernt von Villingen-Schwenningen. Ob regional, überregional oder mit dem ICE - die Anbindung der Stadt an den Schienenverkehr ist ausgezeichnet. Busse für den Stadtbereich oder Überlandfahrten stehen in ausreichender Zahl zur Verfügung. Für Auto- und LKW-Verkehr stehen die Bundesstraßen B14 und B311 zur Verfügung; die Autobahn A81 ist nicht weit entfernt. Der Wirtschaftsstandort Tuttlingen, des "Weltzentrums der Medizintechnik" bietet viele Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten - vom kleinen Betrieb bis zum internationalen Großkonzern. So wie sich die Stadt in wirtschaftlicher Hinsicht immer weiter entwickelt, wird auch das ohnehin gute Schul- und Bildungswesen in der Stadt stetig erweitert.
Das Durchschnittsgehalt für Werkzeugmacher - Stanz- u. Schnittwerkzeugbau in Tuttlingen beträgt 3.272,44 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 3.141,67 | € 3.403,20 | € 3.272,44 |
Netto | € 1.869,22 | € 2.265,90 | € 2.067,56 |
Ein/eine Werkzeugmacher/in - Stanz- u. Schnittwerkzeugbau beschäftigt sich mit der Herstellung von verschiedenen Stanz- und Schneidwerkzeugen, die zur Umformung unterschiedlicher Materialien dienen und mit denen wiederum andere Gegenstände und Produkte hergestellt werden können.
Der/die Werkzeugmacher/in - Stanz- u. Schnittwerkzeugbau stellt die gewünschten Werkzeuge anhand von entsprechenden 3D Zeichnungen her. Die Herstellung der Werkzeuge erfolgt nicht etwa von Hand, sondern mit Hilfe von komplexen Maschinen und Geräten zur Werkzeugherstellung, die in der Regel auch computergestützt gesteuert und eingestellt werden. Auf diese Weise kann effizient und genau gearbeitet werden und es können auch Ergebnisse erzielt werden, die ohne computerunterstützte Maschinen nicht möglich wären. Durch Fräsen, Drehen, Erodieren .
Die Gehäter Werkzeugmacher - Stanz- u. Schnittwerkzeugbau basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden