Die Gehälter in Neustadt bei Coburg
Neustadt bei Coburg ist eine große Kreisstadt und liegt im Landkreis Coburg in Oberfranken. Das Gebiet ist stark landwirtschaftlich geprägt. Die Nähe zum Thüringer Wald ermöglicht ebenfalls die Forstwirtschaft als Wirtschaftssektor. Hier ansässige Handwerksbetriebe nutzen den Wirtschaftsfaktor Holz und leben von der Holzverarbeitung. Ebenfalls werden hier Spielwaren hergestellt. Aus dem Thüringer Wald wanderte die Glasbläserei nach Neustadt ein und bildete einen weiteren, wichtigen Wirtschaftszweig. Der lokale Fernsehsender NEC TV hat hier seinen Sitz, ein Kabel- und Leitungswerk. Als ehemaliges Zonenrandgebiet wurde die Wirtschaft hier staatlich gefördert - aus diesem Grund finden sich hier viele Handwerksbetriebe, die allerdings nur vergleichsweise wenige Arbeitsplätze bieten können.
Das Durchschnittsgehalt für Werkzeugmacher - Stanz- u. Schnittwerkzeugbau in Neustadt bei Coburg beträgt 2.013,89 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 777,78 | € 3.250,00 | € 2.013,89 |
Netto | € 512,08 | € 2.297,90 | € 1.404,99 |
Ein/eine Werkzeugmacher/in - Stanz- u. Schnittwerkzeugbau beschäftigt sich mit der Herstellung von verschiedenen Stanz- und Schneidwerkzeugen, die zur Umformung unterschiedlicher Materialien dienen und mit denen wiederum andere Gegenstände und Produkte hergestellt werden können.
Der/die Werkzeugmacher/in - Stanz- u. Schnittwerkzeugbau stellt die gewünschten Werkzeuge anhand von entsprechenden 3D Zeichnungen her. Die Herstellung der Werkzeuge erfolgt nicht etwa von Hand, sondern mit Hilfe von komplexen Maschinen und Geräten zur Werkzeugherstellung, die in der Regel auch computergestützt gesteuert und eingestellt werden. Auf diese Weise kann effizient und genau gearbeitet werden und es können auch Ergebnisse erzielt werden, die ohne computerunterstützte Maschinen nicht möglich wären. Durch Fräsen, Drehen, Erodieren .
Die Gehäter Werkzeugmacher - Stanz- u. Schnittwerkzeugbau basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden