Die Gehälter in Lebach
Die Stadt Lebach liegt inmitten des Saarlandes im Landkreis Saarlouis. Sie ist neben ihren Sehenswürdigkeiten, wie das Schloss LaMotte und dem Gräberfeld aus der La-Tene-Zeit auch bekannt durch die alljährliche so genannte "Grüne Woche", eine Festwoche, die von der Stadt ausgerichtet wird. Bekannt ist Lebach auch für den größten Wochenmarkt in Südwestdeutschland, der auf eine jahrhundertelange Tradition zurückblicken kann. Verkehrstechnisch ist die Stadt über die Bundesstraßen 10, 268 und 269 sowie die nur wenige Kilometer entfernten Anschlüsse zur Autobahn A 8 und A 1 an das regionale und überregionale Straßennetz angeschlossen. Zudem gibt es ein umfangreiches Schienen- und Busliniennetz. Durch sämtliche weiterführenden Schulen am Ort ist das Bildungsangebot sehr gut.
Das Durchschnittsgehalt für Werkzeugmacher - Stanz- u. Schnittwerkzeugbau in Lebach beträgt 3.374,73 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 3.166,12 | € 3.583,33 | € 3.374,73 |
Netto | € 1.910,35 | € 2.102,49 | € 2.006,42 |
Ein/eine Werkzeugmacher/in - Stanz- u. Schnittwerkzeugbau beschäftigt sich mit der Herstellung von verschiedenen Stanz- und Schneidwerkzeugen, die zur Umformung unterschiedlicher Materialien dienen und mit denen wiederum andere Gegenstände und Produkte hergestellt werden können.
Der/die Werkzeugmacher/in - Stanz- u. Schnittwerkzeugbau stellt die gewünschten Werkzeuge anhand von entsprechenden 3D Zeichnungen her. Die Herstellung der Werkzeuge erfolgt nicht etwa von Hand, sondern mit Hilfe von komplexen Maschinen und Geräten zur Werkzeugherstellung, die in der Regel auch computergestützt gesteuert und eingestellt werden. Auf diese Weise kann effizient und genau gearbeitet werden und es können auch Ergebnisse erzielt werden, die ohne computerunterstützte Maschinen nicht möglich wären. Durch Fräsen, Drehen, Erodieren .
Die Gehäter Werkzeugmacher - Stanz- u. Schnittwerkzeugbau basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden