Die Gehälter in Backnang
Im schönen Bundesland Baden-Württemberg gelegen, gilt die Große Kreisstadt Backnang - übrigens nur rund zwanzig Minuten Autofahrt von Stuttgart entfernt - als die viertgrößte Stadt im Rems-Murr-Kreis. Zahlreiche Freizeitangebote für Kinder, Jugendliche, aber auch für Erwachsene sind hier vorhanden. Dieses dürfte insbesondere auch die Arbeitnehmer freuen, die mit ihren Familien bzw. ihren Kindern nach Backnang kommen, um dort zu leben und zu arbeiten. Denn für qualifizierte Kinderbetreuungen ist hier überdies gesorgt. Auch in verkehrstechnischer Hinsicht wurde hier in den vergangenen Jahren sehr viel unternommen, so dass es auch für Pendler ein Leichtes ist, ihrer beruflichen Tätigkeit in Backnang bzw. in den umliegenden Städten und Gemeinden nachzugehen.
Das Durchschnittsgehalt für Parkettleger in Backnang beträgt 3.141,67 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 2.491,67 | € 3.791,67 | € 3.141,67 |
Netto | € 1.571,87 | € 2.581,87 | € 2.076,87 |
Für die Ausbildung zum/r Parkettleger/in werden vorwiegend Bewerber mit Hauptschulabschluss eingestellt. Die Ausbildung dauert 3 Jahre und erfolgt im dualen System im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule.
Parkettleger/innen arbeiten hauptsächlich bei Parkettlegebetrieben oder auch in Unternehmen für Bodenbeläge. Dabei kann er/sie auch im Einzelhandel im Verkauf von Bodenbelägen und Teppichen tätig sein. Diese Betriebe bieten oftmals auch die Verlegung von Parkettböden mit an, was dann von dem/r Parkettleger/in ausgeführt werden kann. Durch die Arbeiten des/r Parkettlegers/in werden Innenräume verschönert und wohnlich gemacht. Egal ob es sich dabei um Mosaik-, Stab-, Intarsien- oder auch Schiffsbodenparkett handelt, durch das Verlegen des jeweiligen Parkettbodens wird dem Raum eine entsprechende Ausstrahlung und Wärme gegeben. Vor den eigentlichen Verlegearbeiten muss von dem/r Parkettleger/in zuerst der jeweilige Untergrund .
Die Gehäter Parkettleger basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden