Die Gehälter in Offenburg
Die Stadt Offenburg befindet sich im Bundesland Baden-Württemberg an der französischen Grenze. In der Stadt stellt das Verlagswesen einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Auch der Bahnhof hat als Drehkreuz und Umschlagplatz noch immer große Bedeutung, obwohl sich diese bereits verringert hat. Doch auch große Handelsbetriebe und namhafte Unternehmen der Lebensmittelbranche sind in Offenburg ansässig. Auch der Weinbau spielt eine große Rolle im Verständnis der Stadt und hat natürlich auch eine wirtschaftliche Bedeutung. Offenburg ist auch ein Bildungszentrum. Offenburg besitzt einen Bahnhof, wobei vor allem der Güterbahnhof für den Fernstreckenverkehr von Bedeutung ist. Die Stadt ist sehr gut an die Autobahn angebunden
Das Durchschnittsgehalt für Parkettleger in Offenburg beträgt 1.760,00 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 1.760,00 | € 1.760,00 | € 1.760,00 |
Netto | € 1.221,97 | € 1.221,97 | € 1.221,97 |
Für die Ausbildung zum/r Parkettleger/in werden vorwiegend Bewerber mit Hauptschulabschluss eingestellt. Die Ausbildung dauert 3 Jahre und erfolgt im dualen System im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule.
Parkettleger/innen arbeiten hauptsächlich bei Parkettlegebetrieben oder auch in Unternehmen für Bodenbeläge. Dabei kann er/sie auch im Einzelhandel im Verkauf von Bodenbelägen und Teppichen tätig sein. Diese Betriebe bieten oftmals auch die Verlegung von Parkettböden mit an, was dann von dem/r Parkettleger/in ausgeführt werden kann. Durch die Arbeiten des/r Parkettlegers/in werden Innenräume verschönert und wohnlich gemacht. Egal ob es sich dabei um Mosaik-, Stab-, Intarsien- oder auch Schiffsbodenparkett handelt, durch das Verlegen des jeweiligen Parkettbodens wird dem Raum eine entsprechende Ausstrahlung und Wärme gegeben. Vor den eigentlichen Verlegearbeiten muss von dem/r Parkettleger/in zuerst der jeweilige Untergrund .
Die Gehäter Parkettleger basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden