Die Gehälter in Ebersbach an der Fils
Ebersbach an der Fils liegt in Baden-Württemberg, und ist vor allem anderen als Vorstadt zu Stuttgart bekannt. Neben den unzähligen Berufspendlern die jeden Morgen in die Nachbarstadt fahren, geht es bei der Wirtschaft der Stadt hauptsächlich um kleinere Geschäfte und Läden, vermischt mit einigen Dienstleitstern und Produktionsbetrieben die hauptsächlich für den regionalen Bedarf arbeiten. Es wird geschätzt, dass lediglich 20 % der Anwohner auch innerhalb der Stadtgrenze arbeiten, weshalb eine Ausrichtung auf das Mitfahrgeschäft mit vielerlei Tankstellen und Snackständen unvermeidlich ist und war. Die B10, die Lebensader der Region, führt alle Reisenden eher nach Stuttgart als nach Ebersbach was dem Wachstum der Stadt stark zusetzt.
Das Durchschnittsgehalt für Parkettleger in Ebersbach an der Fils beträgt 2.275,00 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 1.733,33 | € 2.816,67 | € 2.275,00 |
Netto | € 1.200,95 | € 1.813,99 | € 1.507,47 |
Für die Ausbildung zum/r Parkettleger/in werden vorwiegend Bewerber mit Hauptschulabschluss eingestellt. Die Ausbildung dauert 3 Jahre und erfolgt im dualen System im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule.
Parkettleger/innen arbeiten hauptsächlich bei Parkettlegebetrieben oder auch in Unternehmen für Bodenbeläge. Dabei kann er/sie auch im Einzelhandel im Verkauf von Bodenbelägen und Teppichen tätig sein. Diese Betriebe bieten oftmals auch die Verlegung von Parkettböden mit an, was dann von dem/r Parkettleger/in ausgeführt werden kann. Durch die Arbeiten des/r Parkettlegers/in werden Innenräume verschönert und wohnlich gemacht. Egal ob es sich dabei um Mosaik-, Stab-, Intarsien- oder auch Schiffsbodenparkett handelt, durch das Verlegen des jeweiligen Parkettbodens wird dem Raum eine entsprechende Ausstrahlung und Wärme gegeben. Vor den eigentlichen Verlegearbeiten muss von dem/r Parkettleger/in zuerst der jeweilige Untergrund .
Die Gehäter Parkettleger basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden