Die Gehälter in Stuttgart
Stuttgart ist ein wichtiges Zentrum des deutschen Hochtechnologiesektors. Viele Betriebe der deutschen Fahrzeug- und Maschinenbauindustrie sind hier beheimatet. Aber auch zahlreiche international renommierte Unternehmen und Konzerne haben hier ihren Sitz. Stuttgart ist auch Börseplatz, wodurch naturgemäß auch zahlreiche Finanzunternehmen in der Stadt tätig sind. Auch mehrere regionale und überregionale Versicherungen sind in Stuttgart vertreten. Die Medienlandschaft ist eher regional geprägt. Der Stuttgarter Bahnhof ist ein wichtiges Drehkreuz für den nationalen und internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Schiene. Die Stadt besitzt einen eigenen Flughafen und ist auch an das Autobahnnetz angeschlossen. Das öffentliche Nahverkehrssystem unterhält zahlreiche Verbindungen in der Stadt und ist gut ausgebaut.
Das Durchschnittsgehalt für Verwaltungsfachangestellte - Kirchenverwaltung - Ev.Kirche in Stuttgart beträgt 2.780,54 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 2.040,25 | € 3.520,83 | € 2.780,54 |
Netto | € 1.330,78 | € 2.233,20 | € 1.781,99 |
Ein/eine Verwaltungsfachangestellte/r - Kirchenverwaltung - Ev.Kirche übt eine wichtige Funktion innerhalb der kirchlichen Verwaltungsebene aus, ohne die dieser Bereich nicht ausreichend funktionieren würde.
Auch Kirchenverwaltungen sind heute selbstverständlich auf Spezialisten angewiesen, die sich im Bürobereich auskennen und für die Erledigung der zahlreichen administrativen Aufgaben sorgen. Der/die Verwaltungsfachangestellte/r - Kirchenverwaltung - Ev.Kirche agiert somit im Hintergrund der evangelischen Kirche, kann aber auch fallweise z. B. auch zur Wahrnehmung von Öffentlichkeitsarbeiten herangezogen werden. Der/die Verwaltungsfachangestellte/r - Kirchenverwaltung - Ev.Kirche kümmert sich somit hauptsächlich um Büroarbeiten wie die Erfassung, laufende Führung und .
Die Gehäter Verwaltungsfachangestellte - Kirchenverwaltung - Ev.Kirche basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden