Die Gehälter in Siegen
Siegen liegt im Bundesland Nordrhein Westfalen. Die Stadt ist bekannt für seine zahlreichen Museen, die viele unterschiedliche Ausstellungsthemen anbieten. Überdies hinaus finden sich Schlösser und andere historische Bauwerke in der Stadt. In Siegen befinden sich viele zentrale Verwaltungsstellen. Die Wirtschaft ist durch Dienstleistungsbetriebe wie auch metallverarbeitende Unternehmen geprägt. Die Stadt bietet für die Region auch zahlreiche Einkaufs- und Unterhaltungsmöglichkeiten. In Siegen befinden sich Fernseh- und Radiostationen, sowie Zeitungsverlage. Innerhalb der Stadt verbinden verschiedene Buslinien flächendeckend die wichtigen Punkte der Stadt. Die Stadt ist an das Bahn- und Autobahnnetz angeschlossen. Siegen verfügt über einen Flughafen, der jedoch nicht für Linienflüge genutzt wird.
Das Durchschnittsgehalt für Verwaltungsfachangestellte - Kirchenverwaltung - Ev.Kirche in Siegen beträgt 2.844,34 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 1.414,83 | € 4.273,85 | € 2.844,34 |
Netto | € 1.046,65 | € 2.881,21 | € 1.963,93 |
Ein/eine Verwaltungsfachangestellte/r - Kirchenverwaltung - Ev.Kirche übt eine wichtige Funktion innerhalb der kirchlichen Verwaltungsebene aus, ohne die dieser Bereich nicht ausreichend funktionieren würde.
Auch Kirchenverwaltungen sind heute selbstverständlich auf Spezialisten angewiesen, die sich im Bürobereich auskennen und für die Erledigung der zahlreichen administrativen Aufgaben sorgen. Der/die Verwaltungsfachangestellte/r - Kirchenverwaltung - Ev.Kirche agiert somit im Hintergrund der evangelischen Kirche, kann aber auch fallweise z. B. auch zur Wahrnehmung von Öffentlichkeitsarbeiten herangezogen werden. Der/die Verwaltungsfachangestellte/r - Kirchenverwaltung - Ev.Kirche kümmert sich somit hauptsächlich um Büroarbeiten wie die Erfassung, laufende Führung und .
Die Gehäter Verwaltungsfachangestellte - Kirchenverwaltung - Ev.Kirche basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden