Die Gehälter in Marktheidenfeld
Die Stadt Marktheidenfeld liegt im unterfränkischen Landkreis Main-Spessart. Die Stadt ist Sitz, aber nicht Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld. Zusätzlich liegt die Stadt an der Ostseite direkt am Spessart und im Mainviereck. Die Stadt hat eine Wasserstraße, den Main. Die Autobahn A3 gibt eine gute Anbindung an das Straßenverkehrsnetz, aber auch die Bundesstraße B8 ist eine wichtige Verkehrsader - sie fungiert als Autobahnzubringer. Des Weiteren ist der öffentliche Personenverkehr gut strukturiert und verbindet die Stadt mit dem Umland. Bildungseinrichtungen sind von der Grundschule bis zum Gymnasium vorhanden; darüber hinaus befinden sich auch zwei Musikschulen im Ort. Die Wirtschaft ist überwiegend von der Industrie geprägt.
Das Durchschnittsgehalt für Druckerhelfer in Marktheidenfeld beträgt 3.210,00 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 1.920,00 | € 4.500,00 | € 3.210,00 |
Netto | € 1.293,36 | € 2.548,39 | € 1.920,88 |
Für den Beruf als Druckerhelfer/in ist keine besondere Ausbildung vorausgesetzt, da der/die Druckerhelfer/in direkt am Arbeitsplatz in die auszuführenden Arbeiten eingewiesen wird. Beschäftigungsmöglichkeiten finden Druckerhelfer/innen in Druckereien, Verlagsdruckereien, in Copyshops und in sämtlichen Betrieben, die eigene Druckereien führen, um zum Beispiel entsprechende Werbung auf Plastiktragetaschen, Schildern, Kartons aus Wellpappe anzubringen oder Textilien mit Aufdruck herstellen.
Auch bei Unternehmen, die CDs oder DVDs beschriften oder bei Porzellanherstellern und Glasherstellern, die eigene Druckabteilungen führen, werden oft Druckerhelfer/innen eingestellt. Der/die Druckerhelfer/in übernimmt dabei immer Helfertätigkeiten und arbeitet unterstützend für das Fachpersonal in der jeweiligen Druckerei oder Druckabteilung. Das Auffüllen und Zuschneiden von Papier, das Zusammenstellen .
Die Gehäter Druckerhelfer basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden