Die Gehälter in Nürnberg, Mittelfranken
Die Großstadt Nürnberg liegt in Bayern und ist ein wichtiger Standort der Elektrotechnik und des Maschinenbaus. Aber auch die Fahrzeugindustrie ist hier stark vertreten. Einen wichtigen Beitrag zur Wirtschaft leisten auch die zahlreichen Druckereien der Stadt. Auch Unternehmen aus der Werbung und Medienunternehmen sind hier angesiedelt. Nürnberg ist aber auch High Tech Standort mit vielen Unternehmen der Kommunikationstechnik. Nürnberg verfügt über ein bedeutendes Messezentrum. Nürnberg ist Knotenpunkt wichtiger Verkehrswege und ist daher sehr gut an das Schienen und Straßennetz angebunden. Die Stadt verfügt über ein U-Bahn und Straßenbahnnetz, sowie zahlreiche Buslinien, die die Punkte innerhalb der Stadt verbinden. Auch ein internationaler Flughafen ist vorhanden.
Das Durchschnittsgehalt für Assistenzzahnarzt in Nürnberg, Mittelfranken beträgt 3.220,40 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 1.625,00 | € 4.815,79 | € 3.220,40 |
Netto | € 1.158,67 | € 2.830,25 | € 1.994,46 |
Die Ausübung des Berufs als Assistenzzahnarzt/-ärztin (Uni) setzt ein entsprechendes Studium der Dentalmedizin an der Uni und die zahnärztliche Approbation voraus. Des Weiteren gelten die Bedingungen des Infektionsschutzgesetzes, die für den Beruf als Assistenzzahnarzt/-ärztin (Uni) ebenfalls vorausgesetzt sind.
Assistenzzahnarzte/-ärztinnen (Uni) können sowohl in den zahnmedizinischen Kliniken arbeiten, als auch in privaten Zahnarztpraxen. In den zahnmedizinischen Kliniken unterstehen sie dem/der jeweiligen Chefarzt/-ärztin oder dem Oberarzt/-ärztin. In den privaten Zahnarztpraxen sind sie dem/der jeweiligen Zahnarzt/-ärztin unterstellt und übernehmen unterstützende Arbeiten. Der/die Assistenzzahnarzt/-ärztin (Uni) übernimmt in der Regel prophylaktische Maßnahmen, wie das Entfernen von Zahnstein oder Zahnbelag und führen die professionelle Zahnreinigung zur Parodontose Prophylaxe .
Die Gehäter Assistenzzahnarzt basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden