Die Gehälter in Gelsenkirchen
Die Stadt Gelsenkirchen liegt im Ruhrgebiet und war lange Zeit vom Bergbau geprägt. Heute liegt der Schwerpunkt der Industrie auf dem Energiesektor. Vor allem Unternehmen der Solarenergie sind in Gelsenkirchen tätig, was sich auch durch rege Forschungstätigkeit auszeichnet. Ansonsten befinden sich einige Betriebe der Fahrzeug- und Mineralölindustrie in der Stadt. Doch auch der Dienstleistungssektor wird immer bedeutender. Gelsenkirchen gilt auch als großes Einkaufszentrum der Region. Mehrere Galerien, Theater und Museen prägen das kulturelle Leben der Stadt. Gelsenkirchen ist gut an das Autobahn- und Bahnnetz angeschlossen und verfügt über ein gut ausgebautes Straßenbahn- und Busliniennetz, das die wichtigen Punkte der Stadt miteinander verbindet.
Das Durchschnittsgehalt für Assistenzzahnarzt in Gelsenkirchen beträgt 2.916,67 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 2.916,67 | € 2.916,67 | € 2.916,67 |
Netto | € 2.072,07 | € 2.359,10 | € 2.215,59 |
Die Ausübung des Berufs als Assistenzzahnarzt/-ärztin (Uni) setzt ein entsprechendes Studium der Dentalmedizin an der Uni und die zahnärztliche Approbation voraus. Des Weiteren gelten die Bedingungen des Infektionsschutzgesetzes, die für den Beruf als Assistenzzahnarzt/-ärztin (Uni) ebenfalls vorausgesetzt sind.
Assistenzzahnarzte/-ärztinnen (Uni) können sowohl in den zahnmedizinischen Kliniken arbeiten, als auch in privaten Zahnarztpraxen. In den zahnmedizinischen Kliniken unterstehen sie dem/der jeweiligen Chefarzt/-ärztin oder dem Oberarzt/-ärztin. In den privaten Zahnarztpraxen sind sie dem/der jeweiligen Zahnarzt/-ärztin unterstellt und übernehmen unterstützende Arbeiten. Der/die Assistenzzahnarzt/-ärztin (Uni) übernimmt in der Regel prophylaktische Maßnahmen, wie das Entfernen von Zahnstein oder Zahnbelag und führen die professionelle Zahnreinigung zur Parodontose Prophylaxe .
Die Gehäter Assistenzzahnarzt basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden