Die Gehälter in Dinslaken
Die Stadt Dinslaken liegt im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Sie befindet sich im Landkreis Wesel und im Regierungsbezirk Düsseldorf. Dinslaken unterteilt sich in 6 verschiedene Stadtteile. Hierzu gehören Eppinghoven, Hiesfeld, Innenstadt, Lohberg, Bruch und Averbruch. In Dinslaken befinden sich mehrere Theater. Diese sind die Burghofbühne Dinslaken, das Filou-Theater und das Burgtheater. Die Museen der Stadt sind ebenfalls sehr interessant. Hierzu gehören das Stadthistorische Museum Voswinckelshof, das Motor-Archiv-Krulik und das Mühlenmuseum Hiesfeld. In Dinslaken befinden sich zahlreiche Schulen, die vor allem der Allgemeinbildung dienen, also Grundschulen, Gesamtschulen oder Gymnasien. Die Bildungschancen für die hier lebenden Kinder sind also recht gut.
Das Durchschnittsgehalt für Zugmaschinen-Fahrer (Hafen) in Dinslaken beträgt 2.925,00 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 2.600,00 | € 3.250,00 | € 2.925,00 |
Netto | € 1.644,22 | € 2.290,28 | € 1.967,25 |
Um als Zugmaschinen-Fahrer/in (Hafen) beschäftig zu werden, ist eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer vorteilhaft, aber nicht zwingend notwendig. Auch Einsteiger aus den Bereichen Kraftfahrzeugtechnik oder Kraftfahrzeugservice können in dem Beruf als Zugmaschinen-Fahrer/in (Hafen) Anstellungen finden.
Wichtigste Voraussetzung für diesen Beruf ist selbstverständlich die notwendige Fahrerlaubnis für die entsprechenden zu führenden Fahrzeuge. Möglicherweise kann daher auch ein Gefahrgutschein gemäß ADR erforderlich sein. Der/die Zugmaschinen-Fahrer/in (Hafen) ist für die Bedienung der in den jeweiligen Hafen- und Umschlagsgebieten zum Transport eingesetzten Zugmaschinen oder Schlepper zuständig. Des Weiteren übernehmen die Zugmaschinen-Fahrer/innen (Hafen) auch die Bedienung der in den Hafen- und Umschlagsplätzen im Einsatz befindlichen Sondermaschinen, die für .
Die Gehäter Zugmaschinen-Fahrer (Hafen) basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden