Die Gehälter in Immenstadt im Allgäu
Immenstadt liegt im Oberallgäu in Schwaben an der Schweizer Grenze. Oft verwechselt mit ihrer 90km entfernten Schwester Gemeinde Immenstadt am Bodensee, was oft passieren kann da beide hauptsächlich vom Fremdenverkehr und dem Tourismus leben. Immenstadt im Allgäu wird oft durchfahren auf dem Weg zum nur wenige Kilometer entfernten Grenzübergang. Die Stadtteile, insgesamt sechs, gliedern sich alle direkt an die Kernstadt an, diese sind das Zuhause für viele Arbeitnehmer und Selbständige, die die sprichwörtlich bayrische Gemütlichkeit zu schätzen wissen. Der starke ländliche Einschlag lässt sich nicht leugnen, und gerade dieser Charme zieht jedes Jahr viele Touristen an, welche den Ort als Basis für die Erkundung des Umlandes nutzen.
Das Durchschnittsgehalt für Färber - Chemische Reinigung (Textilreinigung) in Immenstadt im Allgäu beträgt 2.279,00 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 1.240,00 | € 3.318,00 | € 2.279,00 |
Netto | € 1.020,76 | € 2.335,54 | € 1.678,15 |
Färberinnen und Färber in der chemischen Reinigung mit Schwerpunkt Textilreinigung haben die Aufgabe verschiedenste Textilien einzufärben. Sie bedienen Färbemaschinen bei Serienfertigungen oder färben auch einzelne Kleidungsstücke auf Kundenwunsch.
Dazu gehört auch, die Kunden z.B. in der Farbwahl zu beraten und einen Preis für die Arbeitsleistung zu kalkulieren. Vor Beginn des Färbeprozesses werden die zu färbenden Textilien noch einmal nass gereinigt. Sollten danach noch Flecken vorhanden sein, entfernen sie diese mit Hilfe verschiedener Methoden (z.B. durch Einsatz von Fleckensalz, u.a.). Anschließend werden die Kleidungsstücke entweder in Handarbeit oder mit einer Färbemaschine eingefärbt. Dazu benötigen sie Kenntnisse in verschiedenen Techniken der Textileinfärbung. Die Auswahl der Färbestoffe nehmen sie nach Färberezepten .
Die Gehäter Färber - Chemische Reinigung (Textilreinigung) basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden