Die Gehälter in Georgensgmünd
Der Ort Georgensgmünd befindet sich in dem Landkreis Roth in Mittelfranken. Die bayerische Gemeinde liegt inmitten des Fränkischen Seenlandes und profitiert in erster Linie von dem Fremdenverkehr der Region. Zudem befindet sich die Großstadt Nürnberg nur wenige Kilometer entfernt. Bezugnehmend auf die Infrastruktur befindet sich Georgensgmünd an der Bundesstraße 2, sodass man in wenigen Autominuten Nürnberg erreichen kann. Georgensgmünd verfügt über zwei bedeutende Gewerbegebiete. Hierbei handelt es sich zum einen um das Gewerbegebiet Oberen Lerch und zum anderen um das Gebiet im Breitenloher Weg. In diesem haben sich neben den kleinen vor allem mittelständische Unternehmen der verschiedensten Branchen niedergelassen, die Arbeitsplätze bieten.
Das Durchschnittsgehalt für Handelsvertreter, Reisende in Georgensgmünd beträgt 2.575,00 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 1.300,00 | € 3.850,00 | € 2.575,00 |
Netto | € 975,69 | € 2.305,46 | € 1.640,58 |
Sie sind zuständig für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für andere Unternehmer in deren Namen, die sie mit dem Abschluss eines Geschäftes oder einer Vermittlung beauftragt haben. Diese Aufgabe erledigen sie als selbstständiger Gewerbetreibende.
Sowohl vom Absatzmittler und der Absatzmittlern wie auch dem Reisenden oder der Reisenden sind sie zu unterscheiden und arbeiten ausschließlich in fremdem Namen und für fremde Rechnung. Der Anbieter, welche sie vertreten, ist ebenfalls selbstständiger Unternehmer. Der Handelsvertreter und die Handelsvertreterin können auch in Form einer Kapitalgesellschaft wie etwa einer GmbH auftreteten und müssen keine natürlichen Personen sein. Für natürliche Personen ist auch eine Eintragung in das Handelsregister als Handelsvertreter nicht mehr notwendig. Sie müssen auch nicht zwingend Kaufmann oder Kauffrau sein im Sinne des Handelsgesetzbuches. Der Gewerbeschein genügt, wobei es egal ist, ob es sich um eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit handelt. Im Wesentlichen sind der Handelsvertreter in der Gestaltung ihrer Tätigkeit frei sowie auch in der Bestimmung ihrer Arbeitszeit. Hierin liegt auch die Unterscheidung zum abhängig beschäftigten Reisenden und der Reisenden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind der Handelsvertreter und die Handelsvertreterin jedoch trotz Selbstständigkeit zur Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet. Dieser Fall liegt vor sofern der Handelsvertreter und die Handelsvertreterin keine weiteren Personen versicherungspflichtig beschäftigt .
Die Gehäter Handelsvertreter, Reisende basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden