Die Gehälter in Altötting
Die Kreisstadt Altötting befindet sich in dem Bundesland Bayern. Bekannt ist die Stadt in erster Linie als Wallfahrtsort. Trotz einer recht hohen Bekanntheit haben sich in den letzten Jahren vor allem nur kleine Unternehmen niedergelassen. Bei diesen kommt es zu sehr großen Unterschieden bezüglich der Arbeitsplätze. Zu den wohl bedeutendsten Branchen gehören hierbei einmal mehr das Handwerk und der Tourismus. Aber auch hierbei handelt es sich um Unternehmen, die in der Regel nur in der näheren Umgebung bekannt sind. Neben den verschiedensten Arbeiten in dem Bereich des öffentlichen Verkehrs wurde das Hauptaugenmerk in erster Linie auf den Ausbau der Infrastruktur gelegt.
Das Durchschnittsgehalt für Stationsschwester in Altötting beträgt 2.635,36 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 2.521,32 | € 2.749,39 | € 2.635,36 |
Netto | € 1.653,62 | € 1.771,33 | € 1.712,48 |
Stationsschwestern und -pfleger - Kinderkrankenpflege sind verantwortlich für die Leitung und Organisation sowie die Pflege auf einer Pflegestation. Personalführung und Personaldisposition sowie Urlaubs- und Dienstplanung fallen in ihren Aufgabenbereich.
Daneben sind sie zuständig für die Abrechnung der Dienstzeiten, Bereitschaftsdienste und der angefallenen Überstunden der ihnen unterstellten Mitarbeiter/innen. Zeugniserstellung, das Erstellen von Beurteilungen und das Erledigen der anfallenden Korrespondenz gehören ebenso zu ihren Aufgaben. Die Koordinierung pflegerischer sowie therapeutischer Maßnahmen und die Sicherstellung der Ausführung von ärztlichen Verordnungen wird von ihnen eigenverantwortlich erledigt. Stationsschwestern/-pfleger - Kinderkrankenpflege arbeiten mit vorgesetzten Ärzte und Ärztinnen zusammen und beteiligen sich an der Beschaffung und Verwaltung von Medikamenten. Ferner sind sie in Personalfragen beratend tätig. Als Arbeitsgeber kommen .
Die Gehäter Stationsschwester basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden