Die Gehälter in Ebersbach bei Großenhain
Das Durchschnittsgehalt für Personalsachbearbeiter in Ebersbach bei Großenhain beträgt 1.946,55 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 1.586,01 | € 2.307,09 | € 1.946,55 |
Netto | € 1.166,11 | € 1.554,79 | € 1.360,45 |
Die Personalsachbearbeiter übernehmen sämtliche Aufgaben in den Bereichen Personalplanung, -beschaffung, -verwaltung und -entwicklung sowie Lohn- und Gehaltsabrechnung. Sie finden Arbeitsplätze in Unternehmen aller Wirtschaftszweige und so arbeiten sie sowohl in Industrie-, Handels- und größeren Handwerksbetrieben, als auch im Dienstleistungsbereich oder bei Interessenvertretungen, Verbänden und sonstigen Organisationen.
Damit man diesen Beruf ausüben darf, ist eine kaufmännische Aus- oder Weiterbildung oder ein betriebswirtschaftliches Studium im Personalwesen erforderlich. Neben den Führen von Personalakten müssen sie diese vor allem pflegen. Zusätzlich erledigen sie die allgemeinen Verwaltungsaufgaben, welche beim Ein- und Austritt von Betriebsangehörigen anfallen. Sie bereiten die monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnung vor und führen sie zum Teil auch selbst durch. Dies geschieht in der Regel mit der Hilfe von Personalabrechnungssystemen. Desweiteren müssen sie die Urlaubsansprüche sowie Krankheits- und Arbeitszeiten nach den jeweils geltenden tarifrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften berechnen und überwachen. Für die Bewerbungsgespräche koordinieren sie die Termine. Das gleiche gilt für Schulungen. In manchen Unternehmen sind sie aber auch für die Kostenabrechnung von Dienstreisen und Weiterbildungsveranstaltungen zuständig. Nach den Vorgaben der jeweiligen Branche oder Vereinbarungen erstellen sie die Arbeitsverträge sowie die Zeugnisse und stellen Bescheinigungen aus beziehungsweise bereiten diese vor. Ihre Aufgabe ist vor allem die Führungskräfte des Unternehmens maßgeblich zu unterstützen. Dies gilt vor allem für die .
Die Gehäter Personalsachbearbeiter basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden