Die Gehälter in Bad Tölz
Das anerkannte Moorheilbad Bad Tölz liegt eine gute Autostunde südlich von München inmitten des bayerischen Waldes und ist aufgrund der gut ausgebauten Verkehrsanbindungen über die B 472 und B13 aus allen Richtungen gut erreichbar. Bad Tölz kann auf eine lange Geschichte zurückblicken und wurde bereits im 12.Jahrhundert erstmals erwähnt. Die Kultur- und Heilstadt wurde zu einem zentralen Punkt und Wirtschaftsstandort der Flößerei und Holzbaukunst. Durch den dreißigjährigen Krieg wurde diese Blütezeit des Handwerks beendet, welche erst Ende des 18. Jahrhunderts ein erneutes Aufblühen erlebt. Die Jod-Soda-Heilquellen sind weit über die Tore von Bad Tölz hin bekannt. Ein großes Erlebnisbad ermöglicht auch dem sportlich ambitionierten Urlauber, neben vielen Sport- und Freizeitmöglichkeiten einen unvergesslichen Urlaub im wunderschönen Kurort Bad Tölz zu verbringen.
Das Durchschnittsgehalt für Hotel- u. Gaststättengehilfe in Bad Tölz beträgt 1.866,67 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 1.733,33 | € 2.000,00 | € 1.866,67 |
Netto | € 1.300,92 | € 1.454,75 | € 1.377,84 |
Die Berufsbezeichnung des/der Hotel- u. Gaststättengehilfe/-gehilfin ist heute mittlerweile eigentlich bereits überholt und wurde von den Hotel- oder Restaurantfachleuten bzw.
von den Fachgehilfen im Gastgewerbe ersetzt. Der/die Hotel- u. Gaststättengehilfe/-gehilfin arbeitet in der Hotellerie oder in der Gastronomie und nimmt dort unterschiedlichste Aufgabenbereiche wahr. Der/die Hotel- u. Gaststättengehilfe/-gehilfin wird in den Bereichen Catering, an der Rezeption, im Service, auf der Etage, am Buffet oder in anderen Bereichen eingesetzt. Auch im Magazin kann der/die Hotel- u. Gaststättengehilfe/-gehilfin beispielsweise zur Übernahme der Waren und zur Lagerhaltung eingesetzt werden. Aber auch in der Verwaltung kann der/die Hotel- u. Gaststättengehilfe/-gehilfin administrative .
Die Gehäter Hotel- u. Gaststättengehilfe basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden