Die Gehälter in Biberach an der Riß
Die Kreisstadt Biberach an der Riss liegt in Oberschwaben, etwa 40 Kilometer entfernt von Ulm. Mehrere Bundesstraßen kreuzen sich in und um Biberach, sodass die Stadt, die auch an die Bundesautobahn A7 angebunden ist, sehr verkehrsgünstig gelegen ist. Ein Flughafen bis zur Flugzeuggröße eines Businessjets und mehrere Bahnlinien machen das überregionale Verkehrsangebot komplett. Ausgezeichnete Busverbindungen machen Stadt und Umland zugänglich. Hervorragende Arbeits- und Ausbildungsplätze bekommt man bei den ansässigen Unternehmen, wie zum Beispiel einem weltweit agierenden Pharmakonzern, und anderer produzierender Industrie. Die Hochschule für Bauwesen mit einem Studiengang für Pharmazeutische Biotechnologie, sowie zahlreiche Schulen von der Grundschule bis zur Erwachsenenbildung machen die Stadt zum Vorbild, was das Bildungssystem betrifft.
Das Durchschnittsgehalt für Hotel- u. Gaststättengehilfe in Biberach an der Riß beträgt 1.666,67 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 1.333,33 | € 2.000,00 | € 1.666,67 |
Netto | € 914,18 | € 1.508,70 | € 1.211,44 |
Die Berufsbezeichnung des/der Hotel- u. Gaststättengehilfe/-gehilfin ist heute mittlerweile eigentlich bereits überholt und wurde von den Hotel- oder Restaurantfachleuten bzw.
von den Fachgehilfen im Gastgewerbe ersetzt. Der/die Hotel- u. Gaststättengehilfe/-gehilfin arbeitet in der Hotellerie oder in der Gastronomie und nimmt dort unterschiedlichste Aufgabenbereiche wahr. Der/die Hotel- u. Gaststättengehilfe/-gehilfin wird in den Bereichen Catering, an der Rezeption, im Service, auf der Etage, am Buffet oder in anderen Bereichen eingesetzt. Auch im Magazin kann der/die Hotel- u. Gaststättengehilfe/-gehilfin beispielsweise zur Übernahme der Waren und zur Lagerhaltung eingesetzt werden. Aber auch in der Verwaltung kann der/die Hotel- u. Gaststättengehilfe/-gehilfin administrative .
Die Gehäter Hotel- u. Gaststättengehilfe basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden