Die Gehälter in Villingen-Schwenningen
Die Stadt Villingen-Schwenningen liegt in Baden Württemberg und entstand durch die Zusammenlegung der beiden Städte Villingen und Schwenningen. Die Stadt verfügt über zahlreiche Sehenswürdigkeiten und Bauwerke. Auch die Stadtmauer ist teilweise noch gut erhalten. In der Stadt sind viele Unternehmen der Elektro- und Fahrzeugindustrie, aber auch Unternehmen, die mit der Uhrenproduktion und dem Messgerätebau beschäftigt sind, ansässig. Aber auch Logistikunternehmen sind hier tätig. Die Medienlandschaft setzt sich sowohl aus Tageszeitungen wie auch aus Fernsehstationen und Radiosendern zusammen. Als wichtiger Bildungsstandort finden sich mehrere Hochschulen in der Stadt. Die Stadt hat zwei Bahnhöfe und ist an die Autobahn angebunden. Innerhalb der Stadt sind Linienbusse unterwegs.
Das Durchschnittsgehalt für Hausverwalter in Villingen-Schwenningen beträgt 2.433,34 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 2.166,67 | € 2.700,00 | € 2.433,34 |
Netto | € 1.403,72 | € 2.002,60 | € 1.703,16 |
Für die Tätigkeit als Hausverwalter/in wird meistens eine Ausbildung in kaufmännischer und technischer Richtung vorausgesetzt. Hausverwalter/innen können im Angestelltenverhältnis für große Hausverwaltungs- und Immobilienunternehmen tätig sein oder als selbständige Unternehmer arbeiten.
Für Hausverwalter/innen im Angestelltenverhältnis ist meist eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Immobilienbewirtschaftung erwünscht. Hausverwalter/in haben sämtliche Aufgaben, die in vermieteten Objekten oder auch Objekten mit Eigentumswohnungen oder gewerblichen Bauobjekten anfallen, zu übernehmen. Sie erledigen die Abnahmen der Wohnungen vor einem Auszug der Mieter, erledigen die Formalitäten beim Einzug der neuen Mieter. Sie führen entsprechende Wohnungsbesichtigungen mit Miet- oder Kaufinteressenten durch und sind für die Sauberkeit und Ordnung .
Die Gehäter Hausverwalter basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden