Die Gehälter in Immenstadt im Allgäu
Immenstadt liegt im Oberallgäu in Schwaben an der Schweizer Grenze. Oft verwechselt mit ihrer 90km entfernten Schwester Gemeinde Immenstadt am Bodensee, was oft passieren kann da beide hauptsächlich vom Fremdenverkehr und dem Tourismus leben. Immenstadt im Allgäu wird oft durchfahren auf dem Weg zum nur wenige Kilometer entfernten Grenzübergang. Die Stadtteile, insgesamt sechs, gliedern sich alle direkt an die Kernstadt an, diese sind das Zuhause für viele Arbeitnehmer und Selbständige, die die sprichwörtlich bayrische Gemütlichkeit zu schätzen wissen. Der starke ländliche Einschlag lässt sich nicht leugnen, und gerade dieser Charme zieht jedes Jahr viele Touristen an, welche den Ort als Basis für die Erkundung des Umlandes nutzen.
Das Durchschnittsgehalt für Apothekenhelfer in Immenstadt im Allgäu beträgt 2.466,67 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 2.466,67 | € 2.466,67 | € 2.466,67 |
Netto | € 1.481,55 | € 1.955,42 | € 1.718,49 |
Der Apothekenhelfer und die Apothekenhelferin haben ihren Beruf an einer Fachschule erlernt. Meistens wird ein mittlerer Schulabschluss gefordert, aber das ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Sie sollten gute Mathematik- und Chemiekenntnisse haben, denn das ist eine Vraussetzung für diesen Beruf. Der Apothekenhelfer und die Apothekenhelferin arbeiten größtenteils in Apotheken. Aber auch in Krankenhausapotheken sowie bei den Herstellern von Pharmazutika und in Laboren werden sie beschäftigt.In Apotheken sind sie mit der Beratung der Kundschaft beschäftigt, verkaufen rezeptfreie Medikamente und andere Artikel. Sie verwalten den Lagerbestand und erledigen die notwendigen Kontrollen und Stichproben. Sie rechnen die Kasse ab und bestellen Ware. Und sie erledigen die Abrechnung mit den Krankenkassen und den Lieferanten. Darüberhinaus fertigen sie nach Anweisung des Apothekers bestimmte homöopathische .
Die Gehäter Apothekenhelfer basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden