Die Gehälter in Usingen
Die Stadt Usingen liegt im Hochtaunuskreis im Bundesland Hessen. Über Zugverbindungen ist die Stadt gut erreichbar, die Verbindung zu Frankfurt am Main ermöglicht auch Fernverbindungen. Die schulische Situation in der Stadt ist hervorragend. Für jeden Bildungsanspruch - vom Qualifizierenden Hauptschulabschluss bis zum Abitur - ist die richtige Schule in der Gemeinde zu finden. Die Geschichte der Stadt reicht bis in die Römerzeit zurück - einige Sehenswürdigkeiten machen die Ortschaft interessant. Mit einem Wirtschaftsförderungsprogramm schafft es die Stadt Usingen, immer mehr mittelständische und kleinere Betriebe aus mehreren Branchen zu Aufschwung zu verhelfen. Ein stetig wachsendes Angebot zeichnet den Standort aus, was auch Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze schafft.
Das Durchschnittsgehalt für Orthopädiemechaniker- und Bandagistenmeister in Usingen beträgt 2.800,00 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 2.800,00 | € 2.800,00 | € 2.800,00 |
Netto | € 1.734,99 | € 1.734,99 | € 1.734,99 |
Bei dem Beruf Orthopädiemechaniker- und Bandagistenmeister/in handelt es sich lediglich um einen Weiterbildungsberuf. Die Voraussetzung für die Erwirkung des Meister-Titels ist allerdings, dass bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung als Orthopädiemechaniker/in und Bandagist/in vorliegt.
Die Regelung dieser Weiterbildung findet sich in der Handwerksordnung (HwO). Es gibt zwei Möglichkeiten, den Meister in diesem Beruf zu erlangen. Entweder nimmt man am Vollzeitunterricht oder am Teilzeitunterricht teil. Der Vollzeitunterricht dauert in der Regel lediglich ein Jahr, während der Teilzeitunterricht ganze drei Jahre andauert. Dies liegt daran, dass der Vollzeitunterricht sehr viel intensiver genutzt werden kann. Wer jedoch eine Meisterprüfung ablegen möchte, der ist nicht dazu verpflichtet, im Vorgang dazu an den Unterrichtseinheiten teilzunehmen. .
Die Gehäter Orthopädiemechaniker- und Bandagistenmeister basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden