Die Gehälter in Königswinter
Geschichte und Kultur sind die beiden Aspekte, welche in Königswinter überaus groß geschrieben werden. Überhaupt gilt die Stadt im Nordrhein-Westfälischen Rhein-Sieg-Kreis als Anziehungspunkt für Jobsuchende sowie für Touristen, denn vor allem auch die nationale und internationale Ausrichtung (bedingt durch das weithin bekannte Bundesgästehaus) trägt zu dem hohen Beliebtheitsgrad von Königswinter bei. Die Nähe zu Bad Godesberg sowie gleichermaßen die bemerkenswerten wirtschaftlichen Gegebenheiten sind weitere positive Argumente für die attraktive Stadt Königswinter. Im Zusammenhang mit den dortigen Sehenswürdigkeiten ist auch das berühmte "Sea Life Königswinter" erwähnenswert, ebenso wie das Brückenhofmuseum oder die Nibelungenhalle. Nicht zu vergessen ist ebenso die Drachenburg oder das Kloster Heisterbach, denn gerade diese stellen überaus entdeckungswürdige Überbleibsel vergangener Zeiten dar.
Das Durchschnittsgehalt für Lagerverwalterhelfer in Königswinter beträgt 1.327,08 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 1.245,83 | € 1.408,33 | € 1.327,08 |
Netto | € 936,43 | € 1.027,60 | € 982,02 |
Bei dem Beruf des/r Lagerverwalterhelfers/in handelt es sich um keinen Ausbildungsberuf, woraus hervorgeht, dass keine Ausbildung benötigt wird, um diese Arbeit ausführen zu können. Auch ist es nicht nötig, bereits in diesem Beruf gearbeitet zu haben, denn in den meisten Unternehmen werden die Mitarbeiter ohnehin völlig neu in den Bereich eingewiesen.
Jedoch kann es auch nicht schaden, wenn bereits einige Vorkenntnisse vorliegen. Zumindest stehen die Chancen bei der Jobvergabe hierdurch besser. Was ebenfalls von Vorteil ist, ist der Besitz eines Gabelstaplerscheins, denn dieser wird in vielen Betrieben vorausgesetzt, da sehr große Waren gelagert werden. Der Schein kann jedoch auch oft im Nachhinein noch erlangt werden. Viele Betriebe besitzen zwar Gabelstapler, .
Die Gehäter Lagerverwalterhelfer basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden