Das Berufsbild wurde 1981 anerkannt und 2006 durch den Beruf des/der Medienkaufmann/-frau abgelöst. Mit dieser Änderung wurde der schnellen Entwicklung dieser Branche Rechnung getragen. Insbesondere die Einbindung der neuen digitalen Medien trägt der aktuellen Entwicklung im Verlags- und Medienwesen ist für diese Änderung maßgeblich verantwortlich. Der/die Verlagskaufmann/-frau - Zeitungs- u. Zeitschriftenverlag findet vor allem im Verlagswesen interessante Tätigkeitsfelder. Hier bestehen die Aufgaben im Verlegen von Zeitungen, Zeitschriften aber auch von digitalen Zeitschriften und Zeitungen. Weitere Arbeitsmöglichkeiten findet der/die Verlagskaufmann/-frau - Zeitungs- u. Zeitschriftenverlag im Großhandel für Papier, Bürobedarf, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften. Hier reichen die Aufgaben von der Sortimentsauswahl bis hin zur Betreuung von Kunden und Lieferanten. Eine gute und fundierte .
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Produktkenntnis ist unbedingt notwendig Auch in der Druck- und Druckvorstufe finden sich Aufgaben für den/die Verlagskaufmann/-frau - Zeitungs- u. Zeitschriftenverlag.
Die Gehäter Verlagskaufmann - Zeitungs- u. Zeitschriftenverlag basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
Für den/die Verlagskaufmann/-frau - Zeitungs- u. Zeitschriftenverlag gibt es nach abgeschlossener Ausbildung viele spezielle Formen der Beschäftigung. So können sie zum Beispiel als Anzeigenverkäufer und -berater tätig sein. Aber auch als Mediafachkraft, Verlagskaufmann/frau oder als Vertriebsassistent/in. Gute Computerkenntnisse in allen gängigen Office- und Publishprogrammen sind von großem Vorteil, denn ein großer Teil der Arbeitszeit wird am Computer abgeleistet. Eine Weiterbildung in Drucktechnik, Typographie und Presserecht runden das Profil des/der Verlagskaufmann/-frau - Zeitungs- u. Zeitschriftenverlag ab. Der Beruf des/der Verlagskaufmann/-frau - Zeitungs- u. Zeitschriftenverlag ist ein Ausbildungsberuf. Flexibilität, Kontaktfreudigkeit, der sichere Umgang mit der deutschen Sprache und Stressresistenz sind dafür unbedingte Voraussetzungen. .
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden