Die Gehälter in Willich

Die Stadt Willich liegt im Bundesland Nordrhein-Westfalen und gehört zum Landkreis Viersen. Der Regierungsbezirk, zu dem diese Stadt gehört, ist Düsseldorf. Einmal jährlich finden die so genannten Neersener Schlossfestspiele statt. Diese sind immer wieder ein wahrer Publikumsmagnet. Auch überregional sind diese Festspiele bekannt, sodass zur Zeit der Aufführung immer wieder sehr viele Menschen in die Stadt einreisen. Vor allem die Landwirtschaft ist in Willich ein großer wirtschaftlicher Sektor. Doch auch das Dienstleistungsgewerbe und die produzierenden Unternehmen sind in Willich vorhanden. Auffällig ist, dass in der Landwirtschaft lediglich sehr wenige Menschen arbeiten, obwohl diese der Hauptwirtschaftssektor der Stadt Willich ist.

Das Durchschnittsgehalt für Schuhmacher - Schaftbauer in Willich beträgt 2.600,00 Euro brutto.


min. € max. € Durchschnitt €
Brutto € 2.600,00 € 2.600,00 € 2.600,00
Netto € 1.612,79 € 1.612,79 € 1.612,79

Schuhmacherinnen und Schuhmacher im Bereich Schaftherstellung haben die Aufgabe, die sogenannten Schäfte eines Schuhs anzufertigen - den oberen Teil eines Schuhs. Sie erledigen auch Reparaturarbeiten am Schaft, z.

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B. Ersetzen eines Reißverschlusses an einem Stiefel oder Austausch von kaputten Teilen. Bei der Anfertigung eines Schaftes erstellen sie nach Vorgaben zuerst ein Schnittmuster für das Schuhoberteil. Anschließend werden die Teile mit Hilfe von Maschinen nach dem Muster aus dem Leder herausgeschnitten oder -gestanzt. Im weiteren Verlauf der Bearbeitung wird das Leder aufgeraut, kaschiert und umgebuggt. An die Lederteile wird das Innenfutter des Schuhs angenäht, und zum Abschluss werden Ösen, Schnallen oder Reißverschlüsse angebracht sowie Schuhkappen und Fersenteile aufgenäht. .

Die Gehäter Schuhmacher - Schaftbauer basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.


Stadt Brutto min. €
Monheim am Rhein € 2.383,33
Münster, Westfalen € 1.906,67
Warstein € 1.950,00
Willich € 2.600,00



* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden