Die Gehälter in Meerbusch
Mehrere Niederlassungen bekannter Konzerne sind in Meerbusch, einer Stadt in Nordrhein-Westfalen, angesiedelt. Auf mehreren Industriegebieten hat sich eine gute Mischung aus allen möglichen Firmengrößen aus den verschiedensten Branchen niedergelassen, die stetig erweitert wird und fortweg wächst. Beispiele sind ein großer Computerhersteller, sowie eine Firma, die Drucker und Zubehör baut. Wie es sich für eine solche wirtschaftsstarke Stadt gehört, ist Meerbusch an drei Autobahnen angeschlossen: die A44, die A52 und die A57. Auch zwei Bundesstraßen führen durch die Stadt; die B9 und die B222. Etliche Busverbindungen und ein funktionierendes Schienensystem ergänzen die gute Verkehrslage. Das Schulsystem der Stadt ist gut strukturiert und erfüllt alle Anforderungen.
Das Durchschnittsgehalt für IT-Vertriebsbeauftragte in Meerbusch beträgt 3.500,00 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 2.000,00 | € 5.000,00 | € 3.500,00 |
Netto | € 1.348,11 | € 3.037,55 | € 2.192,83 |
Die/der IT-Vertriebsbeauftragte/r berät die Kunden bei der Auswahl von Hard- und Software und den benötigten Serviceleistungen. Gemeinsam mit den Kunden entwickelt die/der IT-Vertriebsbeauftragte/r individuelle Lösungen.
Die/der IT-Vertriebsbeauftragte/r findet in den Firmen der Hard- und Softwarebranche zum Beispiel in der Softwareentwicklung Arbeitsplätze. In Unternehmensberatungen oder in Ingenieurbüros für technische Fachplanung können sie ebenso gut tätig sein, wie im Handel mit Computern und Software oder bei Unternehmen, welche telekommunikationstechnische Geräte und Anlagen herstellen. Die Ausbildung zur/zum IT-Vertriebsbeauftragte/r erfolgt in Form eines Selbststudiums, welches mit einer Zertifizierung abschließt. Diese wird auch von der Industrie- und Handwerkskammer angekommen. Der Vorbereitungskurs zur Zertifizierung findet in der Regel in Teilzeit statt. Die/der IT-Vertriebsbeauftragte/r .
Die Gehäter IT-Vertriebsbeauftragte basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden