Die Gehälter in Liebenwalde
Das Durchschnittsgehalt für Lagerverwalter, Magaziner in Liebenwalde beträgt 1.650,00 Euro brutto.
min. € | max. € | Durchschnitt € | |
Brutto | € 1.300,00 | € 2.000,00 | € 1.650,00 |
Netto | € 968,29 | € 1.349,71 | € 1.159,00 |
In ihrem Beruf sind sie für die Organisation des Warenlagers und die Abstimmung der Lagerorganisation mit den vor- und nachgelagerten Abteilungen zuständig. Dabei handelt es sich um den Einkauf oder den Vertrieb.
Verantwortlich sind sie sowohl für die praktisch-technische Lagerorganisation, welche den Wareneingang, den Warenausgang, den Versand und die Entsorgung umfasst, als auch für den optimalen Personaleinsatz und die Personalführung. Mittlerweile arbeiten sie auch verstärkt mit modernen EDV-Systemen. Dabei berücksichtigen sie Gesichtspunkte aus dem Umweltschutz und dem Sicherheitsrecht. Ihr Arbeitsfeld finden sie im Handel, der Industrie, den Verkehrs- und Speditionsbetrieben, im Lager- und Umschlagbereich. Überwiegend arbeiten sie in Lagerhallen. Die Dauerbeleuchtung dort ist meist künstlich. Mitunter sind sie im Freien bei verschiedenen Witterungseinflüssen sowie unter Einwirkung von Lärm, Stäuben, Abgase oder Rauch tätig. Die Arbeitsprozesse innerhalb des Lagers dokumentieren der Lagerverwalter-Magaziner und die Lagerverwalterin-Magazinerin immer mehr mit Hilfe der EDV. Des Weiteren organisieren und koordinieren sie den Arbeitseinsatz der gewerblichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, was sie in den Büroräumen an den Bildschirmarbeitsplätzen erledigen. Unfall- und Verletzungsgefahr besteht beim unsachgemäßen Umgang mit Maschinen, Fördermitteln und Chemikalien. Während der Arbeit auf Laderampen, Leitern und an Hochregalen besteht die Gefahr des Absturzes. Zur Ausübung des Berufes des Lagerverwalter-Magaziner und der Lagerverwalterin-Magazinerin sollte der Nachweis einer kaufmännischen oder betriebswirtschaftlichen Aus- oder Fortbildung vorliegen. .
Die Gehäter Lagerverwalter, Magaziner basieren auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 12 Monatsgehältern.
* Ergebnisse dienen nur der Information und darf nicht für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet werden